Satzung des Bezirksimkerverein Löffingen-Hochschwarzwald e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein führt den Namen „Bezirksimkerverein Löffingen-Hochschwarzwald e.V.“. Er ist unter der Registernummer  VR 174 beim Amtsgericht – Registergericht Freiburg in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Löffingen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Der Bezirksimkerverein Löffingen-Hochschwarzwald e.V. ist Mitglied im „Landesverband Badischer Imker“  und über diesen ist er Mitglied im „Deutschen Imkerbund“.

  5. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und der Volkszugehörigkeiten neutral.

 

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Imkerei und der Bienenzucht in allen Belangen.

  2. Abhaltung von Vorträgen und Lehrgängen zur Weiterbildung von Vereinsmitgliedern, aber auch von vereinsfremden Personen.

  3.  Instandhaltung des vereinseigenen Lehrbienenstandes mit Vorführungen in Theorie und Praxis.

  4. Förderung der Zuchtbestrebung. Förderung und Beratung zur Verbesserung der Bienenweide.

  5. Vertretung der Belange der Vereinsmitglieder gegenüber anderen Institutionen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Jeder dem Imkerverein beigetretene Imker erwirbt zugleich die Mitgliedschaft im Landesverband Badischer Imker e.V.. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, oder Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes Badischer Imker. Der Austritt erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.). Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 01. Oktober mitzuteilen. Der Ausschluss durch den Vorstand des Landesverbandes ist zulässig, wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Imkerverein Löffingen-Hochschwarzwald e.V.  oder des Landesverbandes Badischer Imker verletzt oder seinen Verpflichtungen der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachkommt. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss enden alle Rechte beim Imkerverein, beim Landesverband Badischer Imker und beim Deutschen Imkerbund. Ein Rückersatz von Beiträgen oder anderen Leistungen ist ausgeschlossen.

  

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag des Deutschen Imkerbundes sowie der des Landesverbandes Badischer Imker werden jeweils von den Verbänden festgesetzt. Die Beiträge sind zum Jahresbeginn fällig und werden vom Bezirksimkerverein Löffingen-Hochschwarzwald e.V. erhoben und an den Landesverband Badischer Imker abgeführt. Der Bezirksimkerverein Löffingen-Hochschwarzwald e.V. erhebt einen eigenen Ortsbeitrag. Dieser wird von den Mitgliedern in der Hauptversammlung festgesetzt bzw. beschlossen.

  

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schriftführer, dem Rechner, dem Betreuer des Lehrbienenstandes und zwei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, durch den ersten und zweiten Vorsitzenden je einzeln vertreten. Die Mitgliederversammlung kann für Sachgebiete (z.B. Honigkunde, Zuchtwesen usw.) Obleute wählen. Diese haben Sitz und Stimme im Vorstand.

  

§7 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand  ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Entgegennahme von An- und Abmeldungen zur Bearbeitung und zur Weiterleitung an den Landesverband.

  2. Erhebung der Jahresbeiträge und Weiterleitung an den Landesverband

  3. Entgegennahme von Versicherungsfällen, deren Bearbeitung und Weiterleitung an den Landesverband.

  4. Bekanntgabe von Rundschreiben und Mitteilungen des Landesverbandes und des Deutschen Imkerbundes, soweit sie die Vereinsmitglieder direkt betreffen.

  5. Entgegennahme von Be- und Abbestellungen der Verbandszeitschrift  „Bienen & Natur“   und Weiterleitung an den Verlag sowie die Erhebung der ABO Gebühren bei den Abonnenten und Weiterleitung an den Verlag.

  6. Instandhaltung, Unterhaltung und Förderung des vereinseigenen Lehrbienenstandes und dessen Gerätschaften.

  7. Schulung und Weiterbildung der Vereinsmitglieder in allen Belangen der Imkerei.

  8. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  9. Aufstellung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung, deren Bekanntmachung und Einberufung der Mitglieder.

 

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier ( 4 ) Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Imkerverein Löffingen-Hochschwarzwald e.V. gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

  

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung  einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel ( 25% ) der Mitglieder anwesend ist.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

  1. Entgegennahme des Protokolls vorhergehender Versammlungen, Tätigkeitsberichte (Vereinsintern und Lehrbienenstand), Kassenbericht, Entlastung des Kassiers und des Vorstandes.

  2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages des Vereins (Ortsbeitrag)..

  3. Wahl und Abberufung des Vorstandes

  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

  

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder sie beantragt.

  

§ 11  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder (25%) anwesend ist. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen – zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel  (9/10-tel) erforderlich. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vor dem Wahlleiter zu ziehende Los. 

 

Über Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung geheim gewählt. Bei Zustimmung der zur Wahl vorgeschlagenen und bei Zustimmung der Wahlberechtigten ist auch eine offene Wahl, durch Handerheben, zulässig.

  

§ 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Neun/Zehntel (siehe § 11). Der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht andres beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Das nach Beendigung des Bezirksimkervereins Löffingen-Hochschwarzwald e.V. vorhandene Vermögen fällt zur Verwaltung an die Stadt Löffingen.

  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  

§ 13 Außerkrafttreten

Mit dieser Satzung tritt die Satzung vom 06. März 1988, sowie evtl. Änderungen außer Kraft.